Rechtliche Informationen zur AnhängevorrichtungAnhängevorrichtung am Zugfahrzeug

Bei Zugfahrzeugen die nach dem 08.09.1999 typengenehmigt wurden, muss jede Anhängevorrichtung eine EU Typengenehmigung (Typenschild an der AHV) nach Richtlinie 94/20EG (E-Zeichen) haben und ist grundsätzlich genehmigungspflichtig. Die Anhängevorrichtung darf das Kennzeichen nicht verdecken bzw. muss in diesem Fall abnehmbar sein.

Möglichkeiten

1. AHV ist EU Typengenehmigt und vom Fahrzeughersteller eingetragen: Wenn eine bereits im Typenschein eingetragene AHV montiert wird, ist eine zusätzliche Typengenehmigung nicht notwendig. Daher vor dem Kauf im Typenschein bzw. in der Einzelgenehmigung des Zugfahrzeuges nachschauen.

2. AHV ist EU Typengenehmigt aber vom Fahrzeughersteller nicht eingetragen: Es wird eine nachträgliche Eintragung der AHV in die Fahrzeugpapiere dringend empfohlen, da es nach Unfällen (und vor allem bei Fahrten im Ausland) Probleme geben könnte.

3. AHV ist nicht EU Typengenehmigt: Entspricht die Marke/Type der montierten Anhängevorrichtung nicht jener im Typenschein bzw. der Einzelgenehmigung und/oder es liegt kein Nachweis über eine Genehmigung nach der EG Richtline 94/20 vor, muss diese durch die zuständige Behörde eingetragen werden.

4. Es gib keine genehmigte AHV für das Fahrzeug (z.B Wohnmobil): Wenn für das Zugfahrzeug keine genehmigte Anhängevorrichtung im Handel erhältlich ist (z.B. Reisemobil, Sonderkraftfahrzeuge usw.) bzw. in Sonderserie angefertigt wird, muss für die speziell angefertigte AHV ein Nachweis einer autorisierten Prüfanstalt bzw. eines Herstellers beigebracht werden. Zur Eintragung ist das Fahrzeug bei der Prüfstelle vorzuführen.


© Christian Schurian MBA BSc
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