Pickerlüberprüfung §57a und die Gasprüfung Stand 01/2011

Die Gasanlagen Prüfrichtlinie ÖVGW G 107 (für Österreich) ist wie geplant im Jänner 2007 in Kraft getreten. Jedoch wurde von Seiten des Verkehrsministeriums (BMVIT) bis dato noch keine Durchführungsverordnung beschlossen die diese Prüfrichtlinie in die Prüf- und Begutachtungsstellenverordnung (PBStV) aufnimmt. Dies ist laut Auskunft des Ministeriums erst bei einer der nächsten Novellen vorgesehen. Bis dahin gilt vorerst noch der Erlass des BMVIT vom 05.12.2005 der hier auszugsweise zitiert wird:

Anlage 6 der PBStV, Position 7.12. Prüfung der Gasanlage: "Aus dem Mängelkatalog zur Prüf- und Begutachtungsstellenverordnung geht derzeit nicht klar hervor, ob Gasanlagen in Wohnwägen und Wohnmobilen, welche nicht zum Antrieb dieser Fahrzeuge dienen (Gasanlagen für Kühlung, Heizung, Licht etc.) im Rahmen der wiederkehrenden Begutachtung zu überprüfen sind. Punkt 7 der Anlage 6 der PBStV spricht von "sonstigen Einrichtungen, sofern vorgeschrieben". Daher sind darunter nur solche Gasanlagen zu verstehen, die für den Antrieb vorgesehen sind. Bei solchen ist nach den Anweisungen der PBStV vorzugehen. Für die Prüfung von anderen Gasanlagen (zum Kochen, Kühlen, Heizen,...) gibt es derzeit keine Vorschriften. Wenn diese Gasanlagen offensichtliche Mängel aufweisen, soll dieser Mangel im Prüfbericht nicht unter "Beurteilung", sondern unter "Bemerkung" in Form des Hinweises "Empfehlung für den Benutzer" eingefügt werden. In dieser Empfehlung sollte der Mangel kurz beschrieben werden."

Dies bedeutet, dass im Moment bei der Überprüfung §57a lt. Auskunft des BMVIT eine Gasprüfung noch nicht zwingend erforderlich ist. Da die ÖNORM EN 1949 aber eine schon gültige Euronorm ist und nur noch die Aufnahme in den Prüfungskatalog der §57a Prüfordnung ausständig ist, kann die Gasprüfung von der Prüfwerkstatt aber sehr wohl verlangt werden (die Gasprüfung kann, muss aber noch nicht verlangt werden = Ermessenssache des Prüforganes*).

*Rechtliche Erklärung: Der Passus: "Für die Prüfung von anderen Gasanlagen (zum Kochen, Kühlen, Heizen,...) gibt es derzeit keine Vorschriften." ist mit dem Inkrafttreten der G 107 Prüfrichtlinie nun nicht mehr gültig und so liegt es derzeit eben im Ermessen der Prüfwerkstatt ob man die § 57a Plakette auch ohne Gasprüfung bekommt. Obwohl die Gasprüfung noch nicht im Prüfkatalog für die §57a Überprüfung enthalten ist, kann sich der Prüfer auf die schon europaweit (also auch in Österreich) gültige Euronorm berufen, da es ja schon die dazugehörige österreichische Prüfrichtlinie (G 107) gibt.

Hinweis: Bei jeder Einzelgenehmigung (= erstmaliges in den Verkehr bringen) muss laut BMVIT jedoch immer eine Gasprüfung bzw. Gasbescheinigung nach EN 1949 vorgelegt werden, da es sich um eine Neuzulassung handelt und für diese seit 01.01.2006 diese Unterlagen beizubringen sind.

Wir danken der Firma Truma Gerätebau für die Bereitstellung von Skizzen und Bildern.


© Christian Schurian MBA BSc
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